Es ist anerkannt, dass der Besuch einer Wahlrechtsschulung für jedes Wahlvorstandsmitglied erforderlich ist (BAG vom 07.06.1984 – 6 AZR 3/82; Arbeitsgericht Frankfurt a. M. vom 03.03.1999 – 14 BV 210/98). Das gilt jedenfalls dann, wenn das betreffende Wahlvorstandsmitglied noch keine entsprechende Schulung besucht hat. Der Wahlvorstand kann nicht darauf verwiesen werden, dass nur ein oder zwei Mitglieder eine Schulung besuchen und ihr Wissen weiter geben. Entsprechende Schulungen werden zum Beispiel von den gewerkschaftlichen Bildungsträgern angeboten. Der Wahlvorstand muss einen Beschluss über die Entsendung seiner Mitglieder zu einer Wahlvorstandsschulung fassen. Die Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 20 Abs. 3 BetrVG).
Das Recht zum Besuch einer Schulung besteht auch dann, wenn das Wahlvorstandsmitglied bereits eine Schulung zum Thema Wahlrecht besucht hat (siehe auch ArbG Frankfurt, ebenda). Da das Wahlrecht ständig durch die Rechtsprechung weiterentwickelt wird, ist es für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl wichtig, sich im Rahmen einer Schulung das aktuelle Wissen anzueignen.
Ob auch die Ersatzmitglieder einen Anspruch auf den Besuch einer Wahlvorstandsschulung haben, ist nicht geklärt. Da die Ersatzmitglieder im Wahlverfahren unter Umständen Entscheidungen von großer Tragweite mittreffen müssen (zum Beispiel über die Gültigkeit von Vorschlagslisten), ist der Besuch einer Schulung jedenfalls für die ersten beiden Ersatzmitglieder als erforderlich zu erachten und unbedingt zu empfehlen. Verweigert die Arbeitgeberseite die Kostenübernahme, besteht bei frühzeitiger Bestellung des Wahlvorstands und der Ersatzmitglieder bei Bedarf die Möglichkeit, die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme gerichtlich klären zu lassen.