Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn der Einsatz von Leiharbeitnehmern nicht nur vorübergehend ist.
In seiner Entscheidung vom 10. Juli 2013, Az: 7 ABR 91/11, hat das Bundesarbeitsgericht erneut die Rechte der Betriebsräte beim Einsatz von Leiharbeitnehmern gestärkt. Es hat nunmehr die Frage entschieden, ob dem Betriebsrat ein Widerspruchsgrund zusteht, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht nur vorübergehend erfolgt. Der Betriebsrat kann nach dieser Entscheidung widersprechen, wenn der Einsatz von Leiharbeitnehmern nicht vorübergehend ist. Die Bestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG stellt eben keinen unverbindlichen Programmsatz dar, sondern untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Sie dient dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zum anderen soll sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebes in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern, so das Bundesarbeitsgericht.
Leider hat das Bundesarbeitsgericht sich nicht konkret zur Auslegung des Begriffs „vorübergehend“ geäußert. Auf diese Frage kam es in dem Fall nicht an.
Trotzdem ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes wegweisend, da vor allem Stimmen aus dem Arbeitgeberlager dem Betriebsrat überhaupt kein Recht zur Zustimmungsverweigerung einräumen wollten, wenn der Einsatz nicht vorübergehend erfolgt.